Schulrecht

Grundsätze und Ziele:

Noch bis vor drei Jahrzehnten wurde das Verhältnis von Schülern und Eltern zur Schule als ein „besonderes Gewaltverhältnis“ angesehen. Das hatte zur Folge, dass der Rechtsetzung durch die Verwaltung ein weiter Spielraum blieb. Die wesentlichen Inhalte konnten durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden, und auch die einzelne Schule hatte bei der näheren Ausgestaltung der Beziehungen der Schüler und Eltern zur Schule einen Spielraum.

Im Laufe der Jahre wurde insbesondere durch die Rechtssprechung, aber auch durch den Gesetzgeber diese Beziehung nicht mehr als ein besonderes Gewaltverhältnis im obigen Sinne gesehen, sondern als ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (Schulverhältnis vgl. § 23 Abs. 1 Schulgesetz), dessen wesentliche Inhalte der gesetzlichen Gestaltung bedürfen.

Bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags sind Rechte und Pflichten zu beachten, denen die Eltern, die Schüler und die Schule unterliegen, nur in diesem Rahmen kann die Schule die ihr eingeräumten Freiheiten wahrnehmen. Deshalb ist es notwendig, die angehenden Lehrer während ihrer Ausbildung in die Regelungen einzuführen, die den rechtlichen Rahmen ihrer täglichen Arbeit bilden. Dazu gehören auch die Normen, die das Verhältnis des Lehrers selbst zu seinem Dienstherrn betreffen. Erst der Lehrer, der seine eigene Rechtsstellung und die der sonst am Schulleben beteiligten Gruppen kennt , kann seinen pädagogischen Auftrag mit der notwendigen Selbstsicherheit und dem rechten Verständnis der ihm jeweils eingeräumten Freiheit erfüllen.

Unter diesem Gesichtspunkt werden die Inhalte des Ausbildungsteils „Schul- und Beamtenrecht“ festgelegt
(Inhaltspapier Arbeitsgruppe RPO II)



Gestaltung der Seminarveranstaltungen:

Die oben genannten Lehrbeauftragten sind - bis auf eine Ausnahme – keine Juristen, sondern Rektoren oder Konrektoren/Konrektorinnen, die dadurch die schulrechtlichen Inhalte mit Erfahrungen und Beispielen aus dem Schulalltag unterfüttern können. Sie versuchen, die oftmals als spröde empfundene Materie durch praxisnahe Darstellung verständlich zu machen.

Das Ziel der Seminarveranstaltungen ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern Rechtssicherheit, die für ihr pädagogisches Handeln unerlässlich ist, mitzugeben. Es gehört zur Professionalität des Lehrers die rechtlichen Vorgaben zumindest in ihren Grundstrukturen zu kennen, um ihr Arbeiten gegebenenfalls gegenüber Schülern, Eltern oder Vorgesetzten vertreten zu können. Das erforderliche Instrumentarium, um Rechtsprobleme des Schulalltags zu lösen, wird in den Schulrechtsveranstaltungen vermittelt.

Hieraus ergibt sich die unmittelbare Verbindung der Fächer Schulrecht und Pädagogik sowie Schulrecht und Fachdidaktik. Einzelne Ausbildungsinhalte wie etwa „Leistungsmessung/Notengebung“, „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“, „Aufsichtspflicht“ oder „Elternhaus und Schule“ können oder sollen von beiden Fächern gemeinsam unterricht werden.

Daraus ist erkennbar, dass Schulrecht nicht separiert für sich steht,  sondern dass es die Gesetze und Normen klärt, die für die tägliche Arbeit unabdingbar sind.

Um den Anwärterinnen und Anwärtern lange Anfahrtswege zu ersparen, finden die Schulrechtsveranstaltungen dezentral an verschiedenen Schulen des Einzugsgebiets statt.

Eng verbunden mit den Schulrechtsveranstaltungen des Seminars sind die Schulkundeveranstaltungen an den jeweiligen Schulen der Anwärterinnen und Anwärter. Hier sollen die thematisierten Inhalte mit Beispielen oder Fällen der einzelnen Schule, deren Gegebenheiten und Bedingungen stark differieren können, verglichen werden.