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Reisekosten

Hinweise für Anwärterinnen und Anwärter

  1. Abgabetermin

    Der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten verfällt unwiderruflich nach sechs Monaten!

    Bitte geben Sie die Reisekosten in regelmäßigen Abständen ab, z.B. alle 2 Monate oder jeweils vor den Ferien.
    Sie müssen dann nicht so lang auf die Erstattung warten und Sie erleichtern uns die Arbeit.

  2. Verkehrsmittel

    Nach Möglichkeit sollen bei Dienstreisen Öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden. Bei der Berechnung der Reisekosten wird immer die preiswerteste Fahrkarte zugrunde gelegt. Sind also Mehrfachfahrkarten günstiger als Einzelfahrscheine, werden nur 50% der Kosten dieser Mehrfachfahrkarten erstattet.

    Benutzen Sie für die Dienstreisen einen Pkw, so werden 50% des Kilometergeldes erstattet.

    Für jeden weiteren Mitfahrer erhalten Sie zusätzlich 50% von der Mitnahmeerstattung.

    Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für eine Dienstreise nicht zumutbar, so können Sie den eigenen Pkw aus „triftigen Gründen“ benutzen, in diesem Fall bekommen Sie 50 % des erhöhten Kilometergeldes. Für die Anerkennung der „Benutzung eines Pkw aus triftigen Gründen“ müssen Sie einen Antrag stellen.

  3. Wegstrecke

    Fahrten zum Seminar:
    Nach dem LRKG muss immer die kürzeste Entfernung abgerechnet werden. Ist Ihr Dienstort näher am Seminar als Ihr Wohnort, müssen Sie theoretisch die Entfernung Dienstort – Seminar abrechnen. Da Sie als Realschullehreranwärter an den Seminartagen keine Präsenzpflicht an Ihrer Ausbildungsschule haben, akzeptieren wir in der Regel die Abrechnung der Entfernung Wohnort – Seminar.

    Erst- und Zweitwohnsitz:
    Sie sind verpflichtet, beide Wohnsitze anzugeben. Erstattet werden nur 50% der Reisekosten, die vom näher gelegenen Wohnsitz zum Seminar entstehen.
    Ist ihr Dienstort Karlsruhe, können Sie unabhängig von Ihrem Wohnort keine Reisekosten für die Fahrten zum Seminar geltend machen.

    Fahrten zu Hospitationen:
    Auch hier gilt, dass in der Regel die kürzeste Entfernung der Erstattung von Reisekosten zugrunde gelegt wird.
    Ist Ihr Dienstort Karlsruhe und die Hospitation findet in einer außerhalb von Karlsruhe gelegenen Schule statt, so können Sie die entstehenden Reisekosten abrechnen.

    Fahrten zur Schule:
    In der Regel können keine Reisekosten erstattet werden. Sie können diese Fahrten aber steuerlich geltend machen.
  4. Kostenerstattung

    Bei Beamten auf Widerruf werden bei Reisen im Rahmen der Ausbildung 50% der nach dem LRKG zu berechnenden Fahrt- und Nebenkosten sowie des bei Dienstreisen zustehenden Tage- bzw. Übernachtungsgeldes erstattet.

    Mit dem Pkw:
    Bei Anerkennung von triftigen Gründen: 0,25 €/km, davon 50%
    Je Mitfahrer: 0,02 €/km, davon 50%

    Triftige Gründe zur Benutzung eines KFZ:
     
    -Dienst- oder Seminarort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar
     
    - Erhebliche Zeitersparnis durch die Benutzung eines KFZ
     
    - Notwendige Mitführung von umfangreichem Aktenmaterial oder Gegenständen mit größerem Gewicht
     
    - Körperliche Behinderung, die die Benutzung eines KFZ erfordert.

    Ein formloser Antrag auf Anerkennung „triftiger Gründe“ muss einmal während der Ausbildungszeit bei der Seminarleitung gestellt werden.

    Mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
    Es werden 50 % der tatsächlich anfallenden Kosten erstattet, wenn Sie die kostengünstigste Fahrkarte gelöst haben (Mehrfachfahrkarten).
    Von den Kosten für die Regiokarte / Scoolcard werden nur dann 50% erstattet, wenn dies kostengünstiger ist als die Abrechnung der Einzelfahrten. 
  5. Tagegeld

    Die Höhe des Tagegeldanspruches ist wie folgt geregelt:
    8 Stdn. – 14 Stdn.: 6,00 €, davon 50%
    14 Stdn. – 24 Stdn.: 12,00 €, davon 50%
    ab 24 Stdn.: 24,00 €, davon 50%

    Hinweis: 
    Zeit, die privat verbracht wird (dazu gehört auch die Zeit in Bibliotheken), darf nicht mit einbezogen werden!

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